Als Künstler/in oder Kreativschaffende/r sind Sie aktuell aufgrund der enormen Auftrags- und Engagement- Stornierungen von einem nicht unerheblichen Wegfall Ihrer Einnahmen betroffen.
Ob Ihr Vergütungsanspruch bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung wegen höherer Gewalt bestehen bleibt und wie eine Entschädigung erfolgen kann, erläutere ich Ihnen hier:
1. Werkvertrag versus Dienstvertrag
Im Rahmen Ihrer Beauftragung schließen Sie entweder einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag ab. Während Sie bei einem Werkvertrag zu einer Herstellung eines Werkes verpflichtet werden, es also um die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder auch ein anderer durch eine Leistung herbeizuführender Erfolg geht, wird bei einem Dienstvertrag nur ein „tätiges Bemühen“ geschuldet, d.h. lediglich die Dienstleistung als solche ist zu erbringen.
2. Bleibt Ihr Vergütungsanspruch bei einer vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages bzw. Dienstvertrages wegen höherer Gewalt bestehen?
Werden Sie z.B. für ein Schauspielengagement, ein Musikkonzert, die Anfertigung von Fotografien oder sonstiger Arbeiten beauftragt und die Vereinbarung wegen höherer Gewalt vorzeitig gekündigt, ist zunächst zu klären, ob es sich tatsächlich um einen Fall höherer Gewalt handelt. Trifft dies zu, muss geprüft werden, inwieweit Sie dann noch einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben.
Höhere Gewalt ist gesetzlich nicht geregelt. So liegt sie aber nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte bei betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignissen vor, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar und ungewöhnlich sind, und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.
Die Absage einer Veranstaltung aufgrund eines behördlichen Verbotes, stellt einen Fall höherer Gewalt dar. Dies führt regelmäßig zu einer Entbindung von der Zahlungsverpflichtung des/der Auftraggeber/in.
Im Falle einer vorsorglichen Vertragsbeendigung, weil der/die Auftraggeber/in Umsatzeinbußen fürchtet und bezüglich der jeweiligen Tätigkeit kein behördliches Verbot ausgesprochen wurde, liegt keine höhere Gewalt vor. Hier haben Sie sowohl im Rahmen eines Werk- als auch eines Dienstvertrages weiterhin einen Anspruch auf Ihre vereinbarte Vergütung, müssen sich aber die ersparten Aufwendungen (z.B. Reisekosten) anrechnen lassen.
3. Absicherung durch vertragliche Regelungen
Soweit Ihre aktuellen Verträge Bestimmungen vorsehen, die Ihnen bei Kündigung des Vertrages ein Ausfallhonorar garantieren, können Sie das vereinbarte Ausfallhonorar jetzt geltend machen. Auch mündliche Vereinbarungen oder Zusagen per Mail oder SMS stellen wirksame Vertragsbedingungen dar.
Zudem sollten Sie bei zukünftigen Verträgen auf eine Klausel hinwirken, die Ihnen ein Ausfallhonorar zusichert.
4. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Nach dem Infektionsschutzgesetz werden Entschädigungszahlungen bewilligt, wenn Sie sich aufgrund einer Infizierung mit dem Corona Virus oder wegen Ansteckungsgefahr aufgrund des Umgangs mit von der Infektion Betroffenen, in Quarantäne befinden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres.
Entschädigungsansprüche sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung Ihrer Quarantäne bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Meistens handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die Gesundheitsbehörden.
5. Empfehlung
Um weitere Entschädigungszahlungen geltend machen zu können, sind Sie angehalten, alle Ausfälle zu dokumentieren. Dabei sind Angaben zur verhandelten Gage, Zeit und ggf. Ort der vereinbarten Leistung detailliert in einem gesonderten Dokument aufzulisten.
Falls Sie Unterstützung bezüglich der Ausfallvergütungsklärung oder beim Abschluss
zukünftiger Verträge benötigen, kontaktieren Sie mich gerne!